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Plenum des Landtages Mecklenburg-Vorpommern

Unter dem Plenum (aus dem Lateinischen "das Volle", "das Ganze") wird im parlamentarischen Sprachgebrauch die Vollversammlung der Mitglieder verstanden. Das von der Gesamtheit aller Landtagsabgeordneten gebildete Plenum ist das Zentrum und das Symbol der parlamentarischen Demokratie.

Hier spiegeln sich die Mehrheits- und Interessenverhältnisse im Parlament wider. Alle Aktivitäten der Parlamentarier laufen hier zusammen. Im Plenum werden die Entscheidungen über die Beratungsgegenstände, insbesondere über Gesetzentwürfe und Anträge, getroffen und Wahlen durchgeführt. In Rede und Gegenrede werden hier die politischen Meinungen und Forderungen der im Landesparlament vertretenen Fraktionen zum Ausdruck gebracht.

Der Landtagspräsident lädt die 79 Abgeordneten des Landtages in der Regel alle vier Wochen zu Plenarsitzungen ein, die im Plenarsaal des Landtagsgebäudes in der Regel von Mittwoch bis Freitag stattfinden und grundsätzlich öffentlich sind (Art. 31 Abs. 1 der Verfassung des Landes). Oft füllen Schulklassen, politische Gruppen und andere politisch interessierte Bürger den Zuschauerbereich, um das Geschehen im Plenarsaal zu verfolgen und Einzelheiten über die Arbeit der Abgeordneten und des Landesparlamentes zu erfahren. Die verschiedenen Medien (Fernsehen, Rundfunk, Zeitungen) berichten ebenfalls regelmäßig über die Arbeit des Landtages.
Nur beim Vorliegen sachlicher Gründe kann die Öffentlichkeit mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierzu erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung, muss aber öffentlich begründet werden.

Vorbereitung einer Plenarsitzung
Ablauf einer Plenarsitzung
Ordnungsmaßnahmen  

Vorbereitung der Plenarsitzung

Einberufung

Der Präsident beruft den Landtag im Benehmen mit dem Ältestenrat oder aufgrund des Beschlusses des Landtages ein.
Der Präsident muss den Landtag einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Landtages, die den Antrag eigenhändig unterzeichnen müssen, oder die Landesregierung es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen (Dringlichkeitssitzung).

Tagesordnung

Auf der Grundlage des Vorschlages des Präsidenten wird im Ältestenrat die vorläufige Tagesordnung vereinbart und den Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung mitgeteilt. Beratungsgegenstände müssen spätestens zwei Wochen vor der Sitzung bis 12.00 Uhr beim Präsidenten eingereicht werden. Für Beschlussempfehlungen und Berichte von Ausschüssen und Berichte von Kommissionen kann der Präsident diese Frist auf eine Woche verkürzen, wenn sie spätestens zwei Wochen vor der Sitzung angekündigt worden sind.

Ablauf einer Plenarsitzung

Der Ablauf einer Plenarsitzung ist in der Geschäftsordnung des Landtages verbindlich geregelt.

Leitung der Sitzungen

Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Vor Schluss der Sitzung gibt er den Termin der nächsten Sitzung bekannt. Zu Beginn jeder Sitzung stellt der Präsident die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit des Landtages fest. Bei der Sitzungsleitung wird der Präsident von den Schriftführerinnen und Schriftführer unterstützt. Sie führen die Rednerliste,  nehmen bei Abstimmungen den Namensaufruf vor und sammeln und zählen die Stimmen.

Öffentlichkeit der Sitzungen

Die Plenarsitzungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages ausgeschlossen werden.
Für Einzelbesucher besteht die  Möglichkeit, sich jederzeit und kurzfristig zu einem Besuch der Plenarsitzung anzumelden.

Beschlussfähigkeit

Der Landtag ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Teilnahme der Landesregierung

Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages Zutritt. Der Landtag hat das Recht und auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder die Pflicht, die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung zu verlangen.

Redeordnung

Ein Mitglied des Landtages darf sprechen, wenn ihm der Präsident das Wort erteilt hat. Will sich der Präsident selbst als Redner an der Aussprache beteiligen, so hat er während dieser Zeit den Vorsitz abzugeben. Den Mitgliedern der Landesregierung ist auf Wunsch jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, vom Präsidenten das Wort zu erteilen, jedoch nicht vor Abschluss der Ausführungen des aktuellen Redners.

Reihenfolge der Redner

Der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Redner. Dabei soll ihn die Sorge um die sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rücksicht auf die verschiedenen politischen Auffassungen, auf Rede und Gegenrede und auf die Stärke der Fraktionen sowie die Rechte der Mitglieder des Landtages leiten. Insbesondere soll nach der Rede eines Mitgliedes der Landesregierung eine abweichende Meinung zu Wort kommen.

Redezeit

Die Dauer der Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand und die Redezeit jeder Fraktion wird im Ältestenrat festgelegt.
Bei der Bemessung der den Fraktionen zustehenden Redezeit im Rahmen der Aussprache ist von einer gleichen Grundredezeit für alle Fraktionen je Verhandlungsgegenstand von 5 Minuten auszugehen, zuzüglich weiterer 30 Sekunden Redezeit je Mitglied des Landtages, welches seitens der jeweiligen Fraktion gemäß § 38 Absatz 2 als Mitglied angezeigt wurde; bei Bruchteilen von Minuten wird auf volle Minuten aufgerundet. Auf Vorschlag des Ältestenrates kann hiervon abgewichen werden. Mitgliedern des Landtages, die keiner Fraktion angehören, steht je Verhandlungsgegenstand eine Redezeit von 3 Minuten zu. Näheres regelt § 84 der Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern.

Kurzintervention

Kurzinterventionen und Erwiderungen dürfen die Dauer von jeweils 2 Minuten nicht überschreiten. Der Präsident kann im Falle von zwei nacheinander erfolgten Kurzinterventionen die Redezeit für die Erwiderung entsprechend verlängern.

Bemerkungen zur Geschäftsordnung

Zu einem Geschäftsordnungsantrag erteilt der Präsident außer der Reihe der Wortmeldungen unverzüglich das Wort. Eine Rede darf dadurch jedoch nicht unterbrochen werden. Der Antrag muss sich auf den zur Beratung stehenden Verhandlungsgegenstand oder auf die Tagesordnung beziehen.

Abstimmungsverfahren

Soweit nicht die Landesverfassung, ein Gesetz oder die Geschäftsordnung andere Vorschriften enthalten, beschließt der Landtag mit einfacher Mehrheit (Mehrheit der abgegebenen Stimmen). Stimmengleichheit verneint die Frage. Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen.
Eine namentliche Abstimmung muss stattfinden, wenn sie von einer Fraktion oder vier anwesenden Mitgliedern des Landtages verlangt wird. Die Abgeordneten werden in alphabetischer Reihenfolge namentlich aufgerufen und müssen mit Ja / Nein / Enthaltung ihre Stimme abgeben.

Geheime Abstimmung; Wahlen

Die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen sind in der Regel geheim. Die Wahl erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.

Ordnungsbestimmungen

Der Landtag gibt sich in seiner Geschäftsordnung neben den Vorschriften über seine Organisation auch Regelungen, die den reibungslosen Ablauf der Plenarsitzungen gewährleisten sollen.

Sach- und Ordnungsruf

Der Präsident kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache rufen. Verletzt ein Mitglied des Landtages die Würde oder die Ordnung des Hauses, soll der Präsident ihn zur Ordnung rufen. Ist dem Präsidenten eine Ordnungsverletzung entgangen, so kann er sie in der nächsten Sitzung erwähnen und gegebenenfalls rügen.

Wortentziehung

Ist ein Mitglied des Landtages während einer Rede dreimal zur Sache oder während einer Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male jeweils auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muss ihm der Präsident das Wort entziehen. Im Falle des Sachrufs gilt die Wortentziehung für den jeweiligen Verhandlungsgegenstand, im Falle des Ordnungsrufs für die gesamte Sitzung. Bei einer gröblichen Verletzung der Ordnung kann der Präsident dem Redner das Wort für den jeweiligen Verhandlungsgegenstand oder für die gesamte Sitzung entziehen, ohne dass der Redner bereits zur Ordnung oder zur Sache gerufen worden ist.

Sitzungsausschluss

Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann der Präsident ein Mitglied des Landtages von der laufenden Sitzung sowie auch für mehrere Sitzungstage ausschließen, ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist. Das Mitglied des Landtages hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Geschieht dies trotz der Aufforderung des Präsidenten nicht, so wird die Sitzung unterbrochen oder aufgehoben. Das Mitglied des Landtages kann sich dadurch den Ausschluss für weitere Sitzungstage zuziehen.

Einspruch gegen Sachruf, Ordnungsruf oder Ausschluss

Das Mitglied des Landtages kann beim Präsidenten gegen den Sachruf, den Ordnungsruf oder den Ausschluss schriftlich Einspruch einlegen. Der Landtag entscheidet ohne Aussprache in der folgenden Plenarsitzung über die Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme.

Unterbrechung und Aufhebung der Sitzung

Wenn im Landtag eine störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder schließen. Kann er sich kein Gehör verschaff en, verlässt er den Präsidentenstuhl, wodurch die Sitzung unterbrochen wird.

Weitere Ordnungsmaßnahmen

Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder die Ordnung oder die Würde des Hauses verletzt, kann auf Anordnung des Präsidenten aus dem Zuhörerraum verwiesen werden. Der Präsident kann bei Unruhe den Zuhörerraum räumen lassen.

Übersicht der Ordnungsmaßnahmen 7. Wahlperiode (Stand: März 2020)

Sitzungsplan des Landtages 2024

Sitzungsplan des Landtages 2025

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