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Landtagswahl am 26. September 2021

Am 26. September 2021 fand die 8. Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern statt.
Wahlberechtigt waren 1 312 471 Bürger, von denen sich 928 807 an der Wahl beteiligten. Das entspricht einer Wahlbeteiligung von 70,8 Prozent.
Stärkste Fraktion wurde die SPD mit 39,6 Prozent. Die AfD erzielte 16,7 Prozent der Stimmen. Die CDU kam auf 13,3 Prozent, gefolgt von der Linken mit 9,9 Prozent. Wieder eingezogen in den Landtag sind Bündnis 90/Die Grünen mit 6,3 Prozent und die FDP mit 5,8 Prozent. 

Wahlergebnisse auf Landesebene

Erststimmen-Ergebnisse

Mandate über Landesliste 

Zugelassene Parteien

Wahlkreiseinteilung

Wahlgrundsätze

Wahlen sind in einer repräsentativen Demokratie ein wichtiges Instrument für die Bürgerinnen und Bürger, an der politischen Willensbildung teilzuhaben. Mit zwei Kreuzchen kann man Einfluss auf das politische Kräfteverhältnis im Landtag nehmen und so über Politikinhalte mitbestimmen. Die Landtagsabgeordneten werden in einer allgemeinen, freien, gleichen geheimen und unmittelbaren Abstimmung gewählt.

 

Allgemein bedeutet, dass grundsätzlich jeder Bürger wahlberechtigt und wählbar ist, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehört bei der Landtagswahl, dass er das 18. Lebensjahr vollendet hat, die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt und am Wahltag seit mindestens drei Monaten in Mecklenburg-Vorpommern seinen Hauptwohnsitz hat.

Frei bedeutet, dass niemand zum Wählen gezwungen werden kann. Es gibt keine Wahlpflicht. Außerdem darf auf die Wähler kein Druck ausgeübt werden, für eine bestimmte Partei zu stimmen.

Gleich heißt, dass alle Wähler die gleiche Anzahl Stimmen abgeben können und dass jede Stimme gleich viel wert ist.

Geheim bedeutet, dass sichergestellt werden muss, dass die Wähler ihre Stimme unbeobachtet abgeben können und auch hinterher niemand erfährt, für wen sie gestimmt haben.

Unmittelbar heißt, dass die Wähler die Kandidaten direkt wählen. Sie wählen also kein Zwischengremium, das dann die eigentliche Wahl vornimmt.

Aktives und passives Wahlrecht

Das Wahlrecht umfasst das Recht des Einzelnen zu wählen (aktives Wahlrecht) und das Recht, gewählt zu werden (passives Wahlrecht).

 Wer darf wählen?

Wahlberechtigt sind alle Deutschen nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens 37 Tagen ihren ständigen Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

 Wer darf gewählt werden?

Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten ihren ständigen Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben.

Nicht wählbar ist, wer aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein deutsches Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

Erststimme und Zweitstimme

Das Landeswahlgesetz sieht eine so genannte personalisierte Verhältniswahl vor. Jeder Wähler hat zwei Stimmen. Mit der sogenannten Erststimme wird eine Direktbewerberin oder ein Direktbewerber des Wahlkreises gewählt. Dabei ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit). Da es 36 Landtags-Wahlkreise gibt, ziehen 36 direkt gewählte Abgeordnete ins Parlament ein. Die restlichen 35 Sitze werden über die Landeslisten der Parteien vergeben.

Mit der Zweitstimme wählt man eine Partei und somit die sich dahinter verbergende Landesliste. Die Zweitstimme ist für die Sitzverteilung im Landtag ausschlaggebend. Sie entscheidet über die Fraktionsstärke und damit über die Möglichkeiten von Mehrheits- und Koalitionsbildungen. Die Verteilung der Sitze erfolgt auf Grundlage des so genannten Hare/Niemeyer-Verfahrens. Dieses gewährleistet eine möglichst proportionale Umrechung der abgegebenen Stimmen in Mandate. Auf die so errechnete Zahl der Mandate einer Partei werden die errungenen Direktmandate angerechnet. Die verbleibenden Mandate werden nach der Reihenfolge der Kandidaten auf der Landesliste der Partei vergeben.

Verteilung der Sitze

Hare/Niemeyer-Verfahren
Bei dem Hare/Niemeyer-Verfahren wird die Stimmenzahl des jeweiligen Wahlvorschlages mit der Anzahl der insgesamt zu vergebenden Abgeordnetensitze, also 71, multipliziert und durch die Gesamtzahl aller zu berücksichtigenden Stimmen dividiert. Dabei erhält jede Landesliste zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so werden diese in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile auf die Landeslisten verteilt. Die für die Parteien so ermittelten Abgeordnetensitze werden zunächst mit den direkt gewählten Kandidaten der Wahlkreise besetzt. Die verbleibenden Mandate erhalten die Bewerber auf den Parteilisten in der Listenreihenfolge.

Überhangmandate und Ausgleichsmandate
Bei der Kombination von Verhältniswahlsystem und Persönlichkeitswahl können sich Überhangmandate ergeben. Erringt eine Partei über die Wahlkreise mehr Sitze, als ihr auf Grund der Zweitstimmen zustehen, entstehen sogenannte Überhangmandate. In diesem Fall wird die Gesamtzahl der Landtagsmandate soweit erhöht, bis das errechnete Verhältnis der Sitze zwischen den Parteien wieder stimmt (Ausgleichsmandate). Die Gesamtzahl der Abgeordneten erhöht sich um die Zahl der Überhang- und Ausgleichsmandate.
Im Ergebnis der Landtagswahl vom 26. September 2021 ist es nun erstmalig zu genau dieser Konstellation gekommen.

Fünf-Prozent-Regel

Bei der Verteilung der Sitze werden nur diejenigen Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Damit soll die Arbeitsfähigkeit des Parlamentes erhalten und einer Zersplitterung der Parteienlandschaft vorgebeugt werden. 

Die Meinung, ein ungültiger Wahlzettel könne das Wahlergebnis beeinflussen, stimmt nicht. Ungültige Wahlzettel haben auf die Zusammensetzung des Parlaments genauso viel Einfluss wie nicht wählen zu gehen – nämlich keinen. Die wichtige Fünf-Prozent-Hürde wird anhand der gültigen und nicht der abgegebenen Stimmen berechnet.

In der Wahlstatistik werden die ungültigen Stimmen zwar angegeben, aber es wird nicht festgehalten, warum Stimmen ungültig sind: ob dem Wähler etwa die Stimmabgabe zu kompliziert war und er aus Unkenntnis keine gültige Stimme abgegeben hat, oder ob er bewusst ungültig gewählt hat. Für diesen Weg entscheiden sich Wählerinnen und Wähler, die wählen zu gehen für wichtig halten, mit ihrem ungültigen Stimmzettel aber zeigen wollen, dass sie mit den zur Wahl stehenden Parteien grundsätzlich unzufrieden sind.

Bundestagswahl am 24. September 2017

16 Abgeordnete aus M-V im neuen Bundestag


Am 24. September 2017 haben die Bundesbürger über die Zusammensetzung des 19. Deutschen Bundestages entschieden. 

Wahlstatistik Mecklenburg-Vorpommern
Wahlberechtigte      1.324.614
Wählerinnen und Wähler         938.587
Wahlbeteiligung        70,9 %
ungültige Erststimmen           11.742 (1,3 %)
ungültige Zweitstimmen           11.077 (1,2 %)

Für Mecklenburg-Vorpommern im Bundestag

NameParteiMandat
Dietrich MonstadtCDUDirektmandat Wahlkreis 12
Karin StrenzCDUDirektmandat Wahlkreis 13
Peter SteinCDUDirektmandat Wahlkreis 14
Dr. Angela MerkelCDUDirektmandat Wahlkreis 15
Philipp AmthorCDUDirektmandat Wahlkreis 16
Eckhardt RehbergCDUDirektmandat Wahlkreis 17
Dr. Dietmar BartschDIE LINKELandesliste
Heidrun BluhmDIE LINKELandesliste
Kerstin KassnerDIE LINKELandesliste
Leif-Erik HolmAfDLandesliste
Enrico KomningAfDLandesliste
Ulrike Schielke-ZiesingAfDLandesliste
Sonja SteffenSPDLandesliste
Frank JungeSPDLandesliste
Hagen ReinholdFDPLandesliste
Claudia MüllerB'90/DIE GRÜNENLandesliste

 

Ausführliche Informationen, Downloads und Publikationen zur Bundestagswahl finden Sie unter anderem hier:

Internetseite des Deutschen Bundestages

Internetseite der Landeswahlleiterin M-V

Internetseite des Bundeswahlleiters 

84 Schulen in M-V nahmen teil

Juniorwahl 2016

Parallel zur Landtagswahl fand in M-V wieder das Unterrichtsprojekt "Juniorwahl" statt. Daran beteiligten sich fast 9000 Schülerinnen und Schüler ab Klassenstufe 7 in 84 Schulen des Landes. Die Wahlergebnisse der meist Unter-18-Jährigen unterscheiden sich durchaus von den "richtigen" Ergebnissen der Landtagswahl.

So lag die Wahlbeteiligung mit 72 Prozent deutlich über der bei der Landtagswahl (61,9 Prozent). Auch bei den Parteien setzten die Jugendlichen zum Teil andere Akzente. Bei den Juniorwählern hatte die CDU (21,9 %) die Nase vorn, wenn auch nur mit geringem Vorsprung vor der SPD (20,2 %). Drittstärkste Kraft bei den Schülern wurden die Grünen, die mit 15,8 Prozent den erneuten Einzug in den Landtag deutlich wieder geschafft hätten.  DIE LINKE bekam 9,4 Prozent der Stimmen, viel Zustimmung bekam auch die Tierschutzpartei mit 6,7 Prozent Ja-Stimmen. Die AfD dagegen blieb mit 5,4 Prozent deutlich unter dem Landtagswahl-Ergebnis, wäre damit aber auch ins Parlament eingezogen. Die NPD haben auch die Jugendlichen abgewählt. Mit 4,4 Prozent der Ja-Stimmen lag sie etwa gleichauf mit den Piraten (4,5 %). Auch die FDP verfehlte mit 3,0 Prozent den Sprung über die Fünf-Prozent-Hürde.

Das Projekt "Juniorwahl" gibt es parallel zu Landtags-, Bundestags- und Europawahlen. Dabei werden im Unterricht simulierte Wahlen inhaltlich vorbereitet und durchgeführt. Die Lehrer behandeln das Thema im Unterricht, den Wahlakt organisieren die Schülerinnen und Schüler selbst. Höhepunkt des Projektes ist eine landes- bzw. bundesweite Juniorwahl, die in der Woche vor der echten Wahl als Online-Wahl am Computer durchgeführt wird. Punkt 18.00 Uhr wird dann am Wahlsonntag das Ergebnis bekannt gegeben. 
Wegen der Sommerferien unmittelbar vor der Landtagswahl fand die Juniorwahl in M-V diesmal bereits am Schuljahresende statt. Veröffentlicht wurden die Ergebnisse aber auch erst am 4. September nach Schließung der Landtags-Wahllokale.
Zu den Ergebnissen der Juniorwahl 2016 in M-V und zu weiteren Informationen zu Idee, Zielen, Organisation und Erfahrungen der Juniorwahl 

Dauer einer Wahlperiode

Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Landesverfassung wird der Landtag Mecklenburg-Vorpommern für eine Dauer von fünf Jahren gewählt.

Eine Wahlperiode beginnt mit seinem Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages.

Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern

Sämtliche Informationen über Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern finden Sie auf der Internetseite der Landeswahlleiterin M-V.