Aufgaben des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
"Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes."
So steht es in Artikel 20 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Als Stätte der politischen Willensbildung ist er zuständig für die Wahl des Ministerpräsidenten, die Gesetzgebung sowie die Kontrolle der Landesregierung und der Landesverwaltung.
7. Legislaturperiode
Ergebnisse der Landtagswahl 2016 und Sitzverteilung
Entsprechend der Landesverfassung wird der Landtag Mecklenburg-Vorpommern für fünf Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages.
Nach dem Wahlergebnis vom 4. September 2016 gehörten dem Landtag der 7. Wahlperiode vier Fraktionen an: Die SPD gewann 26 Mandate, die CDU ist mit 16, DIE LINKE mit 11 Abgeordneten vertreten. Die AfD zog mit 18 Abgeordneten erstmals in den Landtag ein.
Zu den Wahlergebnissen vom 4. September 2016
Zur aktuellen Sitzverteilung im Landtag:
Ein Abgeordneter ist seit seinem Austritt aus der AfD-Fraktion am 5. September 2017 fraktionsloses Mitglied des Landtages. Vier Abgeordnete sind am 25. September 2017 aus der AfD-Fraktion ausgetreten und bildeten die Fraktion Freie Wähler/BMV. Drei Mitglieder dieser Neugründung gehören seit dem 1. Oktober 2019 anderen Fraktionen an, wodurch der Fraktionsstatus von Freie Wähler/BMV erloschen ist. Während die SPD weiterhin über 26 Mandate verfügt, zählt die CDU-Fraktion nunmehr 18 Mitglieder. 14 Abgeordnete bilden die AfD-Fraktion. Zur Fraktion DIE LINKE zählen unverändert 11 Abgeordnete. Zwei Abgeordnete sind fraktionslos. Insgesamt gehören dem Landtag Mecklenburg-Vorpommern 71 Abgeordnete an.
Bindung an Recht und Gesetz
Rechtsgrundlagen des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Der Landtag arbeitet auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Darüber hinaus gibt sich der Landtag zu Beginn jeder Wahlperiode eine Geschäftsordnung, in der alle Details der parlamentarischen Arbeit geregelt sind. Von besonderer Bedeutung ist auch das Abgeordnetengesetz, in dem die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Landtages geregelt sind.
Bürgerbeteiligung
Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide dienen den Bürgerinnen und Bürgern von Mecklenburg-Vorpommern als Mittel der direkten Demokratie, um auf politische Entscheidungen Einfluss nehmen zu können.
"Zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger gegenüber der Landesregierung und den Trägern der öffentlichen Verwaltung im Lande sowie zur Beratung und Unterstützung in sozialen Angelegenheiten [...]" (Art. 36 Abs. 1 S. 1 LVerfG) steht Ihnen neben dem Petitionsausschuss des Landtages auch der Bürgerbeauftragte des Landes, Matthias Crone, zur Verfügung.
Bei der Wahrnehmung des Rechts auf Schutz der persönlichen Daten hilft der Landesbeauftragte für den Datenschutz, Heinz Müller.
Geschichte des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Seit 1990 ist das Schloss nunmehr der Sitz der vom Souverän frei gewählten Volksvertreter. Einmalig unter den Landesverfassungen der Bundesrepublik ist dabei die verfassungsrechtliche Festlegung des Parlamentssitzes. So lautet Artikel 20 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern: „Sitz des Landtages ist das Schloss zu Schwerin.“
FAQ
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.