Plenum kurz erklärt
Das ist der Landtag Mecklenburg-Vorpommern
„Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes“, so steht es in Artikel 20 der Verfassung von Mecklenburg-Vorpommern. Im Landtag wird Politik für unser Bundesland gemacht. Man bezeichnet die Vollversammlung des Landtages auch als „Plenum“. Das von der Gesamtheit aller Landtagsabgeordneten gebildete Plenum ist das Symbol der parlamentarischen Demokratie und der zentrale Ort der öffentlichen Rede und der verbindlichen Entscheidungen des Parlamentes. Es ist auch das „Schaufenster“ des Parlamentes, wo sich die Mehrheits- und Interessenverhältnisse der Koalition und Opposition widerspiegeln und die Fraktionen ihre unterschiedlichen Positionen deutlich machen.
Sitzverteilung nach Fraktionen
Nach dem amtlichen Endergebnis gehörten dem Landtag nach der Wahl im September 2021 sechs Fraktionen an. Derzeit sind nur noch fünf Fraktionen im Landtag vertreten. Die SPD hat demnach 34 Mandate gewonnen, die AfD 14 – sie verfügt jedoch nach dem Austritt einer Abgeordneten (nun fraktionslos) über 13 Sitze im Landtag MV. Die CDU zog mit 12 Sitzen in das Parlament ein – und verfügt nach dem Eintritt einer Abgeordneten nun über 13 Sitze. DIE LINKE ist mit neun Abgeordneten, Bündnis 90/Die Grünen sind mit 5 Abgeordneten vertreten.
Die FDP-Fraktion ist mit fünf Abgeordneten in den Landtag eingezogen. Nach dem Übertritt einer Abgeordneten zur CDU-Fraktion im September 2024 und dem Austritt einer weiteren Abgeordneten (nun fraktionslos) im Mai 2025 verlor die FDP ihren Fraktionsstatus. Seit dem 25. Juni 2025 bilden drei FDP-Abgeordnete auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Landtages eine Parlamentarische Gruppe mit dem Namen „Gruppe der FDP“.
Erfahren Sie mehr über die Aufgaben des Landtages
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Gesetzgebung
Der Landtag berät und beschließt Landesgesetze. Gesetzentwürfe können auf drei Wegen eingebracht werden: aus der Mitte des Landtages, durch die Landesregierung sowie direkt aus der Bevölkerung über Volksinitiativen und Volksbegehren. Gesetzentwürfe werden in der Regel zweimal im Landtag beraten, was als erste und zweite Lesung bezeichnet wird. Bis zum Beginn der Schlussabstimmung kann der Landtag eine Dritte Lesung beschließen. Schauen Sie hier das Video zum Gesetzgebungsverfahren an.
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Wahl der Ministerpräsidentin
Die Abgeordneten wählen in geheimer Abstimmung die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten von Mecklenburg-Vorpommern. Damit bestimmen sie also über die politische Ausrichtung des Landes. Anschließend ernennt die Ministerpräsidentin die Ministerinnen und Minister, die das Regierungskabinett bilden. Vom Landtag werden unter anderem auch der Bürgerbeauftragte, der Datenschutzbeauftragte, die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und die Spitze des Landesrechnungshofs gewählt.
Sehen Sie sich hier die Wahl der Ministerpräsidentin Manuela Schwesig am 15. November 2021 an.
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Kontrollfunktion
Die Arbeit der Regierung und der Verwaltung zu kontrollieren – auch das gehört zu den Aufgaben des Landtags. Dazu besitzen alle Mitglieder des Landtages umfangreiche Frage- und Auskunftsrechte. Die Abgeordneten können zum Beispiel Kleine und Große Anfragen an die Landesregierung stellen, Berichte einfordern oder einen Untersuchungsausschuss einsetzen. Die Landesregierung ist verpflichtet, dem Landtag umfassende Auskünfte und Informationen zu geben.
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Haushaltsrecht
Die Entwicklung unseres Bundeslandes zu gestalten, kostet Geld. Der Landtag berät und verabschiedet alle zwei Jahre den Haushaltsplan des Landes und legt damit unter anderem fest, wie viel Geld die Landesregierung wofür ausgeben soll und darf. Dabei geht es um etliche Milliarden Euro. Der Finanzausschuss ist maßgeblich für die Ausarbeitung der Entscheidungsvorlagen zuständig. Die Unterlagen zum Doppelhaushalt 2024/2025 finden Sie hier.
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Öffentlichkeitsfunktion
Der Landtag berät und entscheidet öffentlich. Damit macht er politische Standpunkte und Entscheidungen transparent und für jedermann zugänglich. So kann sich jede Bürgerin und jeder Bürger eine eigene Meinung über das politische Geschehen bilden.
Lesen Sie mehr über die Plenarsitzungen
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Vorbereitung der Plenarsitzung
Einberufung
Die Präsidentin beruft den Landtag im Benehmen mit dem Ältestenrat oder aufgrund des Beschlusses des Landtages ein. Die Präsidentin muss den Landtag einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Landtages, die den Antrag eigenhändig unterzeichnen müssen, oder die Landesregierung es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen (Dringlichkeitssitzung).
Tagesordnung
Auf der Grundlage des Vorschlags der Präsidentin wird im Ältestenrat die vorläufige Tagesordnung vereinbart und den Mitgliedern des Landtages sowie der Landesregierung mitgeteilt. Beratungsgegenstände müssen spätestens zwei Wochen vor der Sitzung bis 12:00 Uhr bei der Präsidentin eingereicht werden. Für Beschlussempfehlungen, Berichte von Ausschüssen und Berichte von Kommissionen kann die Präsidentin diese Frist auf eine Woche verkürzen, wenn sie spätestens zwei Wochen vor der Sitzung angekündigt worden sind.
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Ablauf einer Plenarsitzung
Der Ablauf einer Plenarsitzung ist in der Geschäftsordnung des Landtages verbindlich geregelt.
Leitung der Sitzungen
Die Präsidentin eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Vor Schluss der Sitzung gibt sie den Termin der nächsten Sitzung bekannt. Zu Beginn jeder Sitzung stellt die Präsidentin die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit des Landtages fest. Bei der Sitzungsleitung wird die Präsidentin von den Schriftführerinnen und Schriftführern unterstützt. Sie führen die Rednerliste, nehmen bei Abstimmungen den Namensaufruf vor und sammeln und zählen die Stimmen.
Öffentlichkeit der Sitzungen
Die Plenarsitzungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages ausgeschlossen werden.
Für Einzelbesucher besteht die Möglichkeit, sich jederzeit und kurzfristig zu einem Besuch der Plenarsitzung anzumelden.Beschlussfähigkeit
Der Landtag ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Teilnahme der Landesregierung
Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages Zutritt. Der Landtag hat das Recht und auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder die Pflicht, die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung zu verlangen.
Redeordnung
Ein Mitglied des Landtages darf sprechen, wenn ihm die Präsidentin das Wort erteilt hat. Will sich die Präsidentin selbst als Rednerin an der Aussprache beteiligen, so hat sie während dieser Zeit den Vorsitz abzugeben. Den Mitgliedern der Landesregierung ist auf Wunsch jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, von der Präsidentin das Wort zu erteilen, jedoch nicht vor Abschluss der Ausführungen des aktuellen Redners.
Reihenfolge der Redner
Die Präsidentin bestimmt die Reihenfolge der Redner. Dabei soll sie die Sorge um die sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rücksicht auf die verschiedenen politischen Auffassungen, auf Rede und Gegenrede und auf die Stärke der Fraktionen sowie die Rechte der Mitglieder des Landtages leiten. Insbesondere soll nach der Rede eines Mitgliedes der Landesregierung eine abweichende Meinung zu Wort kommen.
Redezeit
Die Dauer der Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand und die Redezeit jeder Fraktion wird im Ältestenrat festgelegt. Bei der Bemessung der den Fraktionen zustehenden Redezeit im Rahmen der Aussprache ist von einer gleichen Grundredezeit für alle Fraktionen je Verhandlungsgegenstand von 5 Minuten auszugehen, zuzüglich weiterer 30 Sekunden Redezeit je Mitglied des Landtages, welches seitens der jeweiligen Fraktion gemäß § 38 Absatz 2 als Mitglied angezeigt wurde; bei Bruchteilen von Minuten wird auf volle Minuten aufgerundet. Auf Vorschlag des Ältestenrates kann hiervon abgewichen werden. Mitgliedern des Landtages, die keiner Fraktion angehören, steht je Verhandlungsgegenstand eine Redezeit von 3 Minuten zu. Näheres regelt § 84 der Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern.
Kurzintervention
Kurzinterventionen und Erwiderungen dürfen die Dauer von jeweils 2 Minuten nicht überschreiten. Die Präsidentin kann im Falle von zwei nacheinander erfolgten Kurzinterventionen die Redezeit für die Erwiderung entsprechend verlängern.
Bemerkungen zur Geschäftsordnung
Zu einem Geschäftsordnungsantrag erteilt die Präsidentin außer der Reihe der Wortmeldungen unverzüglich das Wort. Eine Rede darf dadurch jedoch nicht unterbrochen werden. Der Antrag muss sich auf den zur Beratung stehenden Verhandlungsgegenstand oder auf die Tagesordnung beziehen.
Abstimmungsverfahren
Soweit nicht die Landesverfassung, ein Gesetz oder die Geschäftsordnung andere Vorschriften enthalten, beschließt der Landtag mit einfacher Mehrheit (Mehrheit der abgegebenen Stimmen). Stimmengleichheit verneint die Frage. Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen.
Eine namentliche Abstimmung muss stattfinden, wenn sie von einer Fraktion oder vier anwesenden Mitgliedern des Landtages verlangt wird. Die Abgeordneten werden in alphabetischer Reihenfolge namentlich aufgerufen und müssen mit Ja / Nein / Enthaltung ihre Stimme abgeben.
Geheime Abstimmung; Wahlen
Die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen sind in der Regel geheim. Die Wahl erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
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Ordnungsbestimmungen
Der Landtag gibt sich in seiner Geschäftsordnung neben den Vorschriften über seine Organisation auch Regelungen, die den reibungslosen Ablauf der Plenarsitzungen gewährleisten sollen.
Sach- und Ordnungsruf
Die Präsidentin kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache rufen. Verletzt ein Mitglied des Landtages die Würde oder die Ordnung des Hauses, soll die Präsidentin es zur Ordnung rufen. Ist der Präsidentin eine Ordnungsverletzung entgangen, so kann sie diese in der nächsten Sitzung erwähnen und gegebenenfalls rügen.
Wortentziehung
Ist ein Mitglied des Landtages während einer Rede dreimal zur Sache oder während einer Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen worden und wurde es beim zweiten Mal jeweils auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen, so muss ihm die Präsidentin das Wort entziehen. Im Falle des Sachrufs gilt die Wortentziehung für den jeweiligen Verhandlungsgegenstand, im Falle des Ordnungsrufs für die gesamte Sitzung. Bei einer gröblichen Verletzung der Ordnung kann die Präsidentin dem Redner das Wort für den jeweiligen Verhandlungsgegenstand oder für die gesamte Sitzung entziehen, ohne dass der Redner bereits zur Ordnung oder zur Sache gerufen worden ist.
Sitzungsausschluss
Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann die Präsidentin ein Mitglied des Landtages von der laufenden Sitzung sowie auch für mehrere Sitzungstage ausschließen, ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist. Das Mitglied des Landtages hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Geschieht dies trotz der Aufforderung der Präsidentin nicht, so wird die Sitzung unterbrochen oder aufgehoben. Das Mitglied des Landtages kann sich dadurch den Ausschluss für weitere Sitzungstage zuziehen.
Einspruch gegen Sachruf, Ordnungsruf oder Ausschluss
Das Mitglied des Landtages kann bei der Präsidentin gegen den Sachruf, den Ordnungsruf oder den Ausschluss schriftlich Einspruch einlegen. Der Landtag entscheidet ohne Aussprache in der folgenden Plenarsitzung über die Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme.
Unterbrechung und Aufhebung der Sitzung
Wenn im Landtag eine störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann die Präsidentin die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder schließen. Kann sie sich kein Gehör verschaffen, verlässt sie den Präsidentenstuhl, wodurch die Sitzung unterbrochen wird.
Weitere Ordnungsmaßnahmen
Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder die Ordnung oder die Würde des Hauses verletzt, kann auf Anordnung der Präsidentin aus dem Zuhörerraum verwiesen werden. Die Präsidentin kann bei Unruhe den Zuhörerraum räumen lassen.
Gebunden an Recht und Gesetz
Rechtsgrundlagen
Der Landtag arbeitet auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Darüber hinaus gibt sich der Landtag zu Beginn jeder Wahlperiode eine Geschäftsordnung, in der alle Details der parlamentarischen Arbeit geregelt sind. Von besonderer Bedeutung ist auch das Abgeordnetengesetz, das die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Landtages regelt.
Alle Gesetze auf einen Blick
Das Justizministerium MV stellt in Zusammenarbeit mit der juris GmbH unter www.landesrecht-mv.de allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern kostenfrei Landesgesetze, Landesverordnungen, Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Entscheidungen der Gerichte des Landes zur Verfügung.
Alle Rechtsgrundlagen des Landtages (PDF - 2,0 MB) für die 8. Wahlperiode (2021-2026) finden Sie zusammengefasst in einem PDF.
Die Landesverfassung von Mecklenburg-Vorpommern
In der Verfassung des Landes sind neben den Grundrechten und Staatszielen im Abschnitt „Staatsorganisation“ alle Regelungen zum Landtag, zur Landesregierung und zum Landesverfassungsgericht festgeschrieben. Der Abschnitt „Staatsfunktionen“ enthält Festlegungen zum Gesetzgebungsverfahren, zu Elementen der direkten Demokratie, zu Haushalt und Rechnungsprüfung. Hinzu kommen Festlegungen zu Landesverwaltung und Selbstverwaltung sowie Rechtsprechung.
Kostenloses Infomaterial zum Bestellen
Die Broschüre „Der Landtag. Grundlagen, Hintergründe, Arbeitsweisen“, herausgegeben von der Landeszentrale für politische Bildung MV und dem Landtag MV, informiert umfassend über die Aufgaben des Parlaments: Worüber entscheidet der Landtag? Wie entsteht ein Gesetz? Was sind Petitionen? Wie können wir uns beteiligen?