Landtag Mecklenburg-Vorpommern. Direkt zum Hauptinhalt dieser Seite.Zum Randinhalt dieser Seite.

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SOG-Gremium

Gremium gemäß §48h des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern

Um Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit von Personen abzuwehren, darf die Polizei auch technische Mittel zur Erhebung personenbezogener Daten in oder aus Wohnungen oder aus Vertrauensverhältnissen einsetzen, wenn dies zuvor durch eine richterliche Anordnung genehmigt wurde. Über die Zahl und Art solcher Einsätze hat das Innenministerium das SOG-Gremium des Landtages jährlich zu informieren. Entsprechend unterrichtet das Justizministerium dieses Gremium über Maßnahmen, die auf der Grundlage der Strafprozessordnung (§ 100c Abs. 1 Nr. 3) erfolgten.

Der Vorsitz wechselt jährlich zwischen der parlamentarischen Mehrheit und der parlamentarischen Minderheit.

Zusammensetzung

Dem SOG-Gremium gehören 5 Mitglieder an: