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Moderner Plenarsaal des Landtags Mecklenburg-Vorpommern mit weißen Tischen und schwarzen Stühlen in halbrunder Anordnung

Wahlrechtsgrundsätze

Wahlen sind in einer repräsentativen Demokratie ein zentrales Instrument, mit dem Bürgerinnen und Bürger an der politischen Willensbildung teilhaben können. Mit zwei Kreuzen können sie Einfluss auf das politische Kräfteverhältnis im Landtag nehmen und so über Politikinhalte mitbestimmen. Die Abgeordneten des Landtages werden in einer allgemeinen, freien, gleichen, geheimen und unmittelbaren Abstimmung gewählt.

  • Allgemein bedeutet, dass grundsätzlich jede Bürgerin und jeder Bürger wahlberechtigt und wählbar ist, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört bei der Landtagswahl, dass die Person das 16. Lebensjahr vollendet hat, die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt und am Wahltag seit mindestens drei Monaten in Mecklenburg-Vorpommern ihren Hauptwohnsitz hat.
  • Frei bedeutet, dass niemand zum Wählen gezwungen werden kann. Es gibt keine Wahlpflicht, und es darf kein Druck auf die Wählerinnen und Wähler ausgeübt werden, für eine bestimmte Partei zu stimmen.
  • Gleich heißt, dass alle Wählerinnen und Wähler die gleiche Anzahl Stimmen abgeben können und jede Stimme gleich viel wert ist.
  • Geheim bedeutet, dass sichergestellt werden muss, dass die Wählerinnen und Wähler ihre Stimme unbeobachtet abgeben können und auch hinterher niemand erfährt, für wen sie gestimmt haben.
  • Unmittelbar heißt, dass die Wählerinnen und Wähler die Kandidatinnen und Kandidaten direkt wählen. Es wird also kein Zwischengremium gewählt, das die eigentliche Wahl vornimmt.

Wissenswertes über Wahlen

  • Aktives und passives Wahlrecht

    Das Wahlrecht umfasst das Recht, zu wählen (aktives Wahlrecht), und das Recht, gewählt zu werden (passives Wahlrecht).

    Wer darf wählen?
    Das aktive Wahlalter für Landtagswahlen wurde im November 2022 herabgesetzt. Wahlberechtigt sind nun mehr alle Deutschen gemäß Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens 37 Tagen ihren ständigen Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben. Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

    Wer darf gewählt werden?
    Das passive Wahlrecht, also die Möglichkeit für den Landtag zu kandidieren, blieb unverändert. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten ihren ständigen Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben. Nicht wählbar ist, wer aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein deutsches Gericht die Fähigkeit verloren hat, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

  • Erststimme und Zweitstimme

    Das Landeswahlgesetz sieht eine sogenannte personalisierte Verhältniswahl vor. Jede Wählerin und jeder Wähler hat zwei Stimmen. 

    Mit der Erststimme wird eine Direktbewerberin oder ein Direktbewerber des Wahlkreises gewählt. Dabei ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint (relative Mehrheit). Da es 36 Landtagswahlkreise gibt, ziehen 36 direkt gewählte Abgeordnete ins Parlament ein. Die restlichen 35 Sitze werden über die Landeslisten der Parteien vergeben.

    Mit der Zweitstimme wählt man eine Partei und damit die entsprechende Landesliste. Die Zweitstimme ist für die Sitzverteilung im Landtag entscheidend. Sie bestimmt die Fraktionsstärke und beeinflusst somit die Möglichkeiten für Mehrheits- und Koalitionsbildungen. 

    Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem sogenannten Hare/Niemeyer-Verfahren. Dieses Verfahren gewährleistet eine möglichst proportionale Umrechnung der abgegebenen Stimmen in Mandate. Auf die so errechnete Zahl der Mandate einer Partei werden die errungenen Direktmandate angerechnet. Die verbleibenden Mandate werden gemäß der Reihenfolge der Kandidatinnen und Kandidaten auf der Landesliste der Partei vergeben.

  • Verteilung der Sitze

    Hare/Niemeyer-Verfahren
    Beim Hare/Niemeyer-Verfahren wird die Stimmenzahl des jeweiligen Wahlvorschlags mit der Anzahl der insgesamt zu vergebenden Abgeordnetensitze (71) multipliziert und durch die Gesamtzahl aller zu berücksichtigenden Stimmen dividiert. Jede Landesliste erhält zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Verbleiben danach noch Sitze, werden diese entsprechend der höchsten Zahlenbruchteile auf die Landeslisten verteilt.

    Die für die Parteien ermittelten Abgeordnetensitze werden zunächst mit den direkt gewählten Kandidaten und Kandidatinnen der Wahlkreise besetzt. Die verbleibenden Mandate erhalten die Bewerberinnen und Bewerber auf den Parteilisten in der Reihenfolge ihrer Aufstellung.

    Überhangmandate und Ausgleichsmandate
    Durch die Kombination von Verhältniswahlsystem und Persönlichkeitswahl können Überhangmandate entstehen. Wenn eine Partei über die Wahlkreise mehr Sitze erringt, als ihr aufgrund der Zweitstimmen zustehen, entstehen sogenannte Überhangmandate. In diesem Fall wird die Gesamtzahl der Landtagsmandate so lange erhöht, bis das errechnete Verhältnis der Sitze zwischen den Parteien wiederhergestellt ist (Ausgleichsmandate).

    Durch die Landtagswahl vom 26. September 2021 kam es erstmals zu dieser Konstellation, bei der Überhang- und Ausgleichsmandate die Gesamtzahl der Abgeordneten erhöhten.

  • Fünf-Prozent-Regel

    Bei der Verteilung der Sitze werden nur diejenigen Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Damit soll die Arbeitsfähigkeit des Parlaments gewährleistet und einer Zersplitterung der Parteienlandschaft vorgebeugt werden.

    Die Annahme, ein ungültiger Wahlzettel könne das Wahlergebnis beeinflussen, ist falsch. Ungültige Wahlzettel haben auf die Zusammensetzung des Parlaments genauso wenig Einfluss wie nicht wählen zu gehen – nämlich keinen. Die wichtige Fünf-Prozent-Hürde wird anhand der gültigen Stimmen berechnet, nicht der abgegebenen Stimmen.

    In der Wahlstatistik werden die ungültigen Stimmen zwar erfasst, aber es wird nicht dokumentiert, warum eine Stimme ungültig ist: etwa, ob die Stimmabgabe zu kompliziert war oder ob die Wählerin oder der Wähler bewusst ungültig gewählt hat. Letzteres ist eine Form des Protests von Personen, die die Teilnahme an Wahlen wichtig finden, aber mit den zur Wahl stehenden Parteien grundsätzlich unzufrieden sind.

Landes- und Kommunalwahlgesetz

Alle Regelungen zum Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag können Sie in den Vorschriften des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern nachlesen.

Kontakt

Landeswahlleitung
Statistisches Amt
Lübecker Str. 287
19059 Schwerin

Landeswahlleitung: Dr. Christian Boden
Telefon: 0385 588-56040
Telefax: 0385 588-56973
E-Mail: