Zur Hauptnavigation springen Zum Inhalt springen
Luftaufnahme des Schweriner Schlosses bei Sonnenuntergang mit Blick über die Altstadt und den Schweriner See.

Petition einreichen

Eine Petition ist ein wirksames Instrument der Bürgerbeteiligung. Mit dem Petitionsrecht steht den Bürgerinnen und Bürgern in Mecklenburg-Vorpommern ein direkter Weg zum Parlament offen: In der vergangenen Wahlperiode (2016–2021) machten mehr als 40.000 Menschen mit insgesamt 3.958 Eingaben von ihrem Petitionsrecht Gebrauch. Sie äußerten beispielsweise Sorgen über hohen Unterrichtsausfall, schlechte Bahnverbindungen und Windparkbauvorhaben oder setzten sich für den Erhalt der Theater in unserem Bundesland ein.

Erfahren Sie mehr über die Arbeit des Petitionsausschusses.

Der Weg Ihrer Petition

Petitionen können schriftlich per Post oder über das digitale Formular beim Petitionsausschuss des Landtages eingereicht werden. 

Einsendung über das Formular:

Petition online einreichen

Einsendung per Post:

Landtag Mecklenburg-Vorpommern
Petitionsausschuss
Lennéstraße 1
19053 Schwerin

Hinweise zum Datenschutz im Petitionsverfahren (PDF - 952 KB)

Wissenswertes über Petitionen

  • Was ist eine Petition?

    In der Politik bezeichnet das Wort „Petition“ eine Bitte, Eingabe oder Beschwerde, die Bürgerinnen und Bürger an den Landtag Mecklenburg-Vorpommern richten können, wenn sie mit Entscheidungen von staatlichen Organen, Behörden, anderen Einrichtungen oder dem Gesetzgeber nicht einverstanden sind. Mit einer Petition lässt sich erwirken, dass diese überprüft wird. Nicht jede Petition muss jedoch eine Beschwerde sein: Der Petitionsausschuss nimmt auch Ideen und Vorschläge entgegen, zum Beispiel, wenn Petenten Vorschläge zur Gesetzgebung unterbreiten möchten.

  • Wer kann eine Petition einreichen?

    Das im Grundgesetz und in der Landesverfassung von Mecklenburg-Vorpommern verankerte Petitionsrecht steht jedem zu – unabhängig von Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit oder Status als Einzelperson oder Gemeinschaft. Das Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz sagt hierzu:

    Das Petitionsrecht nach Artikel 10 der Landesverfassung steht jeder natürlichen Person und jeder inländischen juristischen Person des Privatrechts zu. Geschäftsfähigkeit ist zur Ausübung des Eingabenrechts nicht erforderlich; es genügt, dass die Person in der Lage ist, ihr Anliegen verständlich zu äußern.

  • Wie muss die Petition aussehen?

    Die Petition muss schriftlich, mit einer Originalunterschrift sowie einem Absender versehen, auf dem Postweg eingereicht werden. Wichtig ist, dass das Anliegen klar erkennbar sein muss. Es ist auch möglich, eine Petition auch auf elektronischem/digitalem Weg einzureichen. Dafür steht den Petenten dieses Online-Formular zur Verfügung.

  • Wann kann der Petitionsausschuss helfen?

    Der Petitionsausschuss kann helfen, wenn eine Zuständigkeit oder rechtliche Einwirkungsmöglichkeit der Landesregierung oder von Trägern öffentlicher Verwaltung des Landes gegeben ist. Eingaben, für deren Bearbeitung der Petitionsausschuss nicht zuständig ist, leitet er unverzüglich an die zuständige Stelle weiter.

  • Wann kann der Petitionsausschuss nicht helfen?

    Aus verfassungsrechtlichen Gründen kann der Petitionsausschuss gerichtliche Entscheidungen weder beeinflussen noch abändern oder aufheben. Auch in privatrechtlichen Auseinandersetzungen – beispielsweise im Nachbarrecht – kann der Petitionsausschuss nicht tätig werden.

  • Wie arbeitet der Petitionsausschuss?

    Sobald eine Petition auf dem Postweg, per Fax oder auf elektronischem Weg im Petitionsausschuss eingegangen ist, wird eine entsprechende Petitionsakte angelegt. Der Petitionsausschuss holt anschließend mit Unterstützung des Ausschusssekretariats vom zuständigen Ministerium eine Stellungnahme zum Anliegen ein. Dazu ist es in der Regel notwendig, die eingereichten Unterlagen an die zuständigen Stellen weiterzuleiten. Über die eingegangenen Stellungnahmen der Ministerien sowie der nachgeordneten Behörden werden die Petenten informiert. Zudem erhalten sie die Möglichkeit, auf den Inhalt der Stellungnahmen zu erwidern.

  • Wie wird über eine Petition entschieden?

    Nach Vorliegen aller Stellungnahmen sowie der gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen wird die Petitionsakte an die Abgeordneten, die dies zuvor erklärt haben, zur Prüfung übergeben. Nach Abschluss der Prüfung wird den übrigen Ausschussmitgliedern das Prüfungsergebnis mitgeteilt. Der Petitionsausschuss entscheidet sodann über das weitere Verfahren. Im Falle der abschließenden Erledigung legt der Petitionsausschuss dem Landtag eine Beschlussempfehlung sowie einen Bericht zur Entscheidung vor. Über die Erledigung der Petition werden die Petenten von der Vorsitzenden des Petitionsausschusses unterrichtet.

  • Welche Rechte und Befugnisse hat der Petitionsausschuss?

    Zur Vorbereitung der Beschlüsse kann der Petitionsausschuss von den im Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Geschäftsordnung vorgesehenen Rechten Gebrauch machen (z. B. Akten anfordern, Auskünfte von Behörden einholen, Ortsbesichtigungen vornehmen, Regierungsvertreter anhören).

Petition verstehen

Im Flyer des Petitionsausschusses können Sie die Funktionsweise einer Petition kennenlernen und weitere Informationen nachlesen.

Flyer herunterladen (PDF - 1,1 MB)

Kontakt

Landtag Mecklenburg-Vorpommern
Petitionsausschuss
Lennéstraße 1
19053 Schwerin

Referatsleitung: Telse Berckemeyer

Telefon: 0385 525-1514
Telefax: 0385 525-1515
E-Mail: petitionsausschuss@landtag-mv.de