Einhaltung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
Die zentrale Aufgabe der G 10-Kommission, die nach Artikel 10 des Grundgesetzes benannt ist, besteht darin, die Einhaltung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses in Mecklenburg-Vorpommern zu überwachen und sicherzustellen. Sie überprüft die Beschränkungsmaßnahmen, die ausschließlich vom Innenminister angeordnet werden können. Jede solche Anordnung muss im Vorfeld der Kommission vorgelegt werden, es sei denn, es besteht Gefahr im Verzug, die ein sofortiges Handeln erforderlich macht. In solchen Fällen ist eine nachträgliche Unterrichtung der Kommission zulässig.
Die G 10-Kommission prüft und bewertet Beschwerden gegen die Anordnungen des Innenministers. Sie beurteilt, ob die vorgenommenen oder geplanten Beschränkungsmaßnahmen sowohl zulässig als auch erforderlich waren. Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht erforderlich erklärt, muss der Innenminister unverzüglich aufheben.