Direkte Demokratie
Neben den Wahlen gibt es zahlreiche weitere Möglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger, sich in politische Prozesse einzubringen. Sie können in Parteien, Verbänden oder Bürgerinitiativen mitwirken, ihre Sorgen und Anregungen direkt an die Mitglieder des Landtages richten oder Petitionen beim Bürgerbeauftragten oder Petitionsausschuss einreichen. Die Verfassung von Mecklenburg-Vorpommern ermöglicht es den Bürgerinnen und Bürgern darüber hinaus, durch Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide direkten Einfluss auf politische Entscheidungen zu nehmen. Die Einzelheiten dazu regelt das Volksabstimmungsgesetz.
So funktioniert die direkte Demokratie
-
Volksinitiative
Mit Volksinitiativen kann der Landtag veranlasst werden, sich mit einem Thema zu befassen. Ein Anspruch darauf, dass das Parlament am Ende zugunsten der Volksinitiative entscheidet, besteht jedoch nicht.
Voraussetzungen und Verfahren
- Unterschriften: Mindestens 15.000 wahlberechtigte Bürger müssen die Volksinitiative unterstützen.
- Alter und Wohnsitz: Unterstützungsberechtigt sind Bürger ab 18 Jahren, die seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben.
- Einreichung: Die Initiatoren reichen den Antrag und die gesammelten Unterschriften beim Landtag ein.
- Prüfung: Der Landtag prüft die formale und materielle Zulässigkeit der Volksinitiative, einschließlich der Unterschriften.
- Beratung: Der Landtag muss innerhalb von drei Monaten über die Volksinitiative beraten und eine Entscheidung treffen.
-
Volksbegehren
Ein Volksbegehren zielt darauf ab, ein Landesgesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Ausgenommen davon sind Gesetze, die den Haushalt, Abgaben und Besoldungen betreffen.
Voraussetzungen und Verfahren
- Unterschriften: Mindestens 100.000 Wahlberechtigte aus Mecklenburg-Vorpommern müssen das Volksbegehren innerhalb von fünf Monaten unterstützen.
- Gesetzentwurf: Ein ausgearbeiteter und begründeter Gesetzentwurf muss vorgelegt werden.
- Einreichung: Die Initiatoren des Volksbegehrens reichen den Gesetzentwurf und die gesammelten Unterschriften bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags ein.
- Prüfung: Die Landeswahlleiterin bzw. der Landeswahlleiter prüft die formelle Zulässigkeit des Volksbegehrens.
- Beratung: Der Landtag behandelt den Gesetzentwurf in einer seiner nächsten Sitzungen. Lehnt der Landtag den Gesetzentwurf ab, kommt es zum Volksentscheid.
-
Volksentscheid
Der Volksentscheid ermöglicht es den Bürgerinnen und Bürgern, direkt über ein Gesetz abzustimmen, wenn der Landtag einem erfolgreichen Volksbegehren nicht zustimmt. An dieser Abstimmung können alle Wahlberechtigten des Landes teilnehmen.
Voraussetzungen und Verfahren
- Initiierung: Ablehnung eines erfolgreichen Volksbegehrens durch den Landtag
- Vorbereitung: Der Volksentscheid wird von der Landeswahlleiterin bzw. dem Landeswahlleiter vorbereitet und durchgeführt.
- Abstimmung: Alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger sind aufgerufen, über den Gesetzentwurf abzustimmen.
- Einfaches Gesetz: Bei einfachen Gesetzen muss mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten an der Abstimmung teilnehmen und die Mehrheit zustimmen.
- Verfassungsänderung: Bei Verfassungsänderungen sind strengere Quoren erforderlich: Zwei Drittel der Abstimmenden und mindestens die Hälfte aller Wahlberechtigten müssen zustimmen.
Rechtliche Grundlagen von Volksabstimmungen
Alle rechtlichen Grundlagen für die Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheiden in Mecklenburg-Vorpommern finden Sie im Dienstleistungsportal M-V.