Der Petitionsausschuss hat in seiner 80. Sitzung am 22. April 2026 über eine Petition beraten, mit der der Petent fordert, an die Betroffenen von sexuellem Missbrauch in kirchlichen Einrichtungen ein staatliches Schmerzensgeld zu zahlen, das aus den noch zu gewährenden Staatsleistungen an die Kirchen bestritten wird.
Der Deutsche Bundestag hatte die Petition den Landesvolksvertretungen zugeleitet, soweit sie die Notwendigkeit einer Verbesserung des Verfahrens sowie einer stärkeren Beteiligung am Ergänzenden Hilfesystem betrifft. Der Ausschuss hat daraufhin Vertreterinnen und Vertreter des Wissenschaftsministeriums, des Sozialministeriums, der Evangelisch-Lutherischen Kirchen in Norddeutschland, der Erzbistümer Berlin und Hamburg und des Weißen Ring e.V. angehört.
Die Vertreterinnen und Vertreter der Kirchen äußerten sich zunächst zu Maßnahmen der Prävention, Intervention und Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs. Der Vertreter der Nordkirche führte aus, es gebe eine Fachstelle Prävention und eine unabhängige Anerkennungskommission. Die Anerkennung von Leistungen erfolge seit Anfang 2026 nach einer neuen Anerkennungsrichtlinie. Die Vertreterinnen der Erzbistümer Berlin und Hamburg erklärten, dass es zur Prävention sowohl im Haupt- als auch im Ehrenamt Schulungen gebe und alle Institutionen ein Schutzkonzept vorlegen müssten. Von 2011 bis 2020 habe es für die Zahlung von Leistungen die Zentrale Koordinierungsstelle (ZKS) gegeben, welche von der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) abgelöst worden sei. Das Thema würde zudem in mehreren Studien aufgearbeitet. Als Konsequenz einer dieser Studien habe die Deutsche Bischofskonferenz einen Betroffenenbeirat eingerichtet. Die Vertreterinnen und Vertreter betonten dabei, dass das Leid der Betroffenen trotz aller Bemühungen um Aufarbeitung nicht durch Zahlungen wieder gutgemacht werden könne.
Zu den Staatsleistungen, die die Länder an die Kirchen zahlen, führten die Vertreterinnen und Vertreter der Kirchen und der Ministerien aus, dass es sich dabei um Entschädigungszahlungen des Staates für Enteignungen der Kirchen zur Zeit der Säkularisation handele, auf die die Kirchen nach dem Grundgesetz einen rechtlichen Anspruch hätten. Die Zahlungen könnten daher nicht einfach einbehalten werden. Eine Einstellung der dauerhaften Zahlungen komme nur in Betracht, wenn sich Staat und Kirchen über eine Ablösesumme einigten und durch den Bund ein entsprechendes Gesetz zur Ablösung erlassen werde. Die Forderung des Petenten sei daher rechtlich nicht zulässig.
Die Vorsitzende des Weißen Ring e.V. gab zu bedenken, dass die vom Petenten geforderte Regelung eine Privilegierung der Betroffenen sexuellen Missbrauchs in kirchlichen Einrichtungen gegenüber allen anderen Betroffenen von Missbrauch bedeuten würde und eine pauschale Zahlung den jeweiligen Einzelfällen nicht gerecht würde. Der Weiße Ring e.V. schließe sich der Forderung der Petition daher nicht an. Gleichzeitig kritisierte die Vorsitzende die Einstellung von Zahlungen aus dem Ergänzenden Hilfesystem (EHS) nach dem Jahr 2028.
Angesichts der fortwährenden Aufarbeitung der Missbrauchsfälle durch die Kirchen und der klaren Rechtswidrigkeit der Einbehaltung der Staatsleistungen durch die Länder beschloss der Petitionsausschuss, dem Landtag zu empfehlen, das Verfahren abzuschließen.