Zu Beginn der 43. Sitzung des Petitionsausschusses am 10.04.2024 befassten sich die Ausschussmitglieder mit der Frage, ob eine Änderung des Landesbeamtenversorgungsrechts erforderlich ist. Anlass dieser Beratung waren die Beschwerden von mehreren Betroffenen, bei denen aufgrund der Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge, insbesondere der Dienst- und Vordienstzeiten, umfangreiche Einschnitte in ihre Versorgung vorgenommen wurden. Denn bei ihnen wurden gemäß § 12a Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit § 30 des Landesbesoldungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern die Zeiten, die durch eine besondere persönliche Nähe zum System der ehemaligen DDR gekennzeichnet sind, sowie die Zeiten, die vor einer systemnahen Tätigkeit liegen, bei der Festsetzung der Versorgung nicht berücksichtigt.
An dieser Beratung nahmen der Landesvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei, Christian Schumacher, sowie der Bürgerbeauftragte, Dr. Christian Frenzel, in seiner Funktion als Beauftragter für die Landespolizei teil. Beide setzten sich für eine Gesetzesänderung ein. Der Vertreter der Gewerkschaft der Polizei begründete dazu, dass die systemnahen Berufszeiten in der ehemaligen DDR die Höchstgrenze für das Zusammentreffen von Rente und Versorgung mindern würden. Die herabgesetzte Höchstgrenze bewirke im Ergebnis eine stärkere Kürzung des Ruhegehalts und somit eine Verringerung der Gesamtversorgung aus Beamtenversorgung und Rente. Da von dieser Regelung auch jegliche davorliegenden Zeiten betroffen seien, bleibe in bestimmten Fallkonstellationen ein nicht unbedeutender Anteil der Erwerbsbiographie bei der verbleibenden Versorgung unberücksichtigt. Er gab außerdem zu bedenken, dass diese Zeiten seinerzeit einer Einstellung in das Beamtenverhältnis nach 1990 nicht entgegengestanden hätten und eine solche Unterscheidung nach 30 Jahren deutscher Einheit unangemessen erscheine. Die damit verbundene zum Teil erhebliche Versorgungskürzung sei zudem einem zunehmenden Rechtfertigungsdruck ausgesetzt, nachdem die Länder Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ihre entsprechenden Regelungen bereits zugunsten der Versorgungsempfänger geändert hätten.
Der Beauftragte der Landespolizei äußerte, dass es gerechtfertigt sei, die besondere persönliche Nähe zum System der ehemaligen DDR in dieser abstrakt gewählten Formulierung gesetzlich zu regeln. In der Praxis habe sich aber gezeigt, dass es für die Betroffenen nahezu unmöglich sei, die Vermutung der Systemnähe zu widerlegen. Dadurch werde die Gesetzeslage den besonderen persönlichen Umständen der Menschen nicht ausreichend gerecht, sodass in Anbetracht dessen eine Gesetzesänderung erfolgen sollte.
Im Ergebnis der Beratung stellten auch die Ausschussmitglieder Handlungsbedarf fest. Die Landesregierung soll daher gebeten werden, einen Gesetzentwurf zu erarbeiten, der sich an den Regelungen des Landes Brandenburg orientieren soll. Auf dieser Grundlage wird der Petitionsausschuss eine entsprechende Beschlussempfehlung an den Landtag erarbeiten.
Im Anschluss daran erörterten die Ausschussmitglieder zusammen mit Vertretern des Landwirtschaftsministeriums eine Petition, in der die Petentin das Vorgehen eines Landwirts kritisierte, der Schreckschussgeräte zur Vergrämung der Tiere auf seinen Ackerflächen nutzt, die aufgrund ihrer Lautstärke nicht zumutbar seien.
Die Vertreter des Landwirtschaftsministeriums führten aus, dass es für solche Anlagen zwar eine Anzeigepflicht an die unteren Naturschutzbehörden gebe, soweit diese in EU-Vogelschutzgebieten aufgestellt würden, es aber keine Konsequenzen habe, wenn dieser Verpflichtung nicht nachgekommen werde. Ansonsten bestehe für die Vergrämungsanlagen auf Flächen außerhalb der EU-Vogelschutzgebiete keine Anzeige- oder Genehmigungspflicht. Sollten aber Beschwerden an die zuständigen Behörden herangetragen werden, würden auch Lärmmessungen erfolgen und Maßnahmen ergriffen, um einen Verursacher zu ermitteln.
Im weiteren Verlauf der Beratung konnte ermittelt werden, dass der von der Petentin dargestellte Sachverhalt kein grundsätzliches Problem darstellt, sondern wohl nur in ihrem Wohnumfeld auftritt. Da die Behörden in diesem Einzelfall seit Jahren daran scheitern, eine Lösung zu finden, die sowohl die Interessen der Anwohner als auch des Landwirts befriedigen, verständigten sich die Ausschussmitglieder darauf, die Petition an die Landesregierung zu überweisen, um auf das Anliegen der Petentin besonders aufmerksam zu machen.